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Kultur-Insel
Zugerstrasse 1
5620 Bremgarten
info at kultur-bremgarten dot ch

Statuten des Vereins


Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Kultur-Insel Bremgarten, fortan Verein KIB genannt, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Bremgarten.

Art. 2 Zweck und Aufgabe

Die KIB fördert in Zusammenarbeit mit politischen und kirchlichen Behörden, Verbänden, Vereinen, Firmen und Privaten das Kulturgut und das Kulturangebot, der „Schönen Künste“: Musik, Literatur, Malerei, Bildhauerei, Darstellende Kunst (z.B. Tanz) in Bremgarten und Umgebung.

Der Verein Kultur-Insel Bremgarten verwirklicht diese Aufgaben durch:

a) Förderung, Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art im Interesse der Erhaltung und Belebung der kulturellen Angebote in der Region Bremgarten.

b) Mittelbeschaffung für Projekte, die unter dem Namen und im Auftrag des Vereins Kultur Insel-Bremgarten durchgeführt werden.

Art. 3 Finanzielle Mittel

Die Einnahmen des Vereins Kultur-Insel Bremgarten setzen sich zusammen aus:

a) Beiträgen der Vereinsmitglieder

b) Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Institutionen

c) Zuwendungen Privater, sowie Sponsorenbeiträgen

Art. 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Vereins Kultur-Insel Bremgarten beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins Kultur-Insel Bremgarten können natürliche und juristische Personen werden, welche die Statuten anerkennen. Der Beitritt zum Verein Kultur-Insel Bremgarten erfolgt durch schriftliche Erklärung.

Art. 6 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschliesst der Vorstand mit Mitteilung an die Mitglieder an der nächsten Mitgliederversammlung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Bei grober Zuwiderhandlung gegen die Statuten kann auf Antrag des Vorstandes ein Vereinsausschluss durch Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.

Art. 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Rechnungsrevisoren(-innen)

Art. 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt ordentlicherweise einmal pro Jahr auf schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen. Die Einladung mit Angabe der Traktanden erfolgt spätestens 21 Tage vor der Versammlung.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Mitglieder dies, unter schriftlicher Angabe des Grundes, verlangt, oder wenn der Vorstand eine solche als dringlich erachtet.

Art. 9 Befugnisse der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

a) Genehmigung des Protokolls

b) Genehmigung des Jahresberichtes

c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten

f) Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder

g) Festlegung der Mitgliederbeiträge

h) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren(-innen)

i) Behandlung von Anträgen

j) Genehmigung von Mitgliedschaften in anderen Organisationen

l) Statutenänderungen

m) Auflösung des Vereins

Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten/bei der Präsidentin einzureichen.

Art. 10 Stimmrecht

An der Mitgliederversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Die Vereinsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt (Stichentscheid).

Statutenänderungen, Mitgliederausschlüsse und die Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 11 Vorstand

Der Vorstand hat mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder und setzt sich zusammen aus:

a) Präsident/Präsidentin

b) Vize-Präsident/Vize-Präsidentin

c) Aktuar/Aktuarin

d) Kassier/Kassierin

e) (eventuell) Beisitzer/Beisitzerinnen

Art. 12 Wahl des Vorstandes

Der Präsident/die Präsidentin und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf des ersten Amtsjahres zurück, erfolgt eine Ersatzwahl für ein Jahr an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Art. 13 Stimmrecht Vorstand

Der Vorstand konstituiert sich selber mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Mehrheit der Vorstandmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin doppelt.

Art. 14 Pflichten Vorstand

Der Vorstand besorgt alle Vereinsgeschäfte, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein gegen aussen. Unterschriftsberechtigt sind kollektiv zu zweien: Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Aktuar/in.

Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten/die Präsidentin bei dessen/deren Abwesenheit.

Art. 15 Rechnungsrevisoren(-innen)

Die Mitgliederversammlung wählt die beiden Rechnungsrevisoren(-innen) für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren(-innen) müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie prüfen die Jahresrechnung und legen der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag vor.

Art. 16 Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen (Art 75a ZGB).

Art. 17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins Kultur-Insel Bremgarten kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Das Vereinsvermögen geht in diesem Fall zur zeitweiligen Verwaltung an die Stadt Bremgarten über, vertreten durch den jeweiligen Stadtrat. Dieser ist befugt, das Vermögen einer neuen, ähnlichen Institution im Sinne des Vereinszweckes zuzuweisen.

Art. 18 Inkraftsetzung

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 11. März 2009 und treten mit Genehmigung durch die Mittgliederversammlung vom 13. Juni 2012 sofort in Kraft.

Urs Schmassmann, Präsident 
Dorothee Alb, Aktuarin

Bremgarten, den 13. Juni 2012